Die kleine Schule des gastronomischen Hausrechts

In der Gastronomie ist der Kunde König, aber blaues Blut steht nicht immer für bestes Benehmen. Damit in solchen Fällen guter Rat nicht teuer bleibt, klären wir Sie an dieser Stelle über Ihre Rechte auf.

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Ihr Gast findet zum wiederholten Mal „lauthals“ etwas an der Suppe zum Aussetzen und dies ist nicht etwa das berühmte Haar darin, sondern lediglich fehlt es an Salz oder Pfeffer. „Einfach nachsalzen“ sagt der Koch oder „rausschmeißen“ der Betreiber. Aber letzteres ist nicht ganz so einfach und müsste wahrscheinlich, wenn es alle Seiten so wollen, vor Gericht verhandelt werden. Nun ja, die Sache mit dem Hausrecht ist juristisch deshalb kompliziert, weil es sich bei Gaststätten um Orte handelt, welche explizit für den allgemeinen Publikumsverkehr definiert sind. Handelt es sich jedoch um einen Club, dann sieht die Sache schon anders aus, weil eine solche Institution wie die eigenen „vier Wände“ vor dem Gesetz behandelt wird. Damit Sie in Zukunft besser verstehen, was Ihre Rechte und Pflichten in Sachen Hausrecht sind, haben wir das Wichtigste für Sie hier übersichtlich zusammengefasst.

Das Hausrecht

Zuerst einmal hat der Wirt und nicht der Gast im Restaurant das Hausrecht. Daher kann ein solcher jederzeit bestimmen, wer nun Zutritt hat und wer nicht. So weit so gut, aber nun wird es leider schwammig, weil die Verweigerung des Zutritts nicht aus Gründen der Diskriminierung oder willkürlich erfolgen darf. Mögliche Gründe für eine Verweigerung des Einlasses kann der Umstand sein, dass eine Person unter Drogeneinfluss steht oder schmutzige Kleidung trägt, daneben muss auch weder Händlern noch Bettlern der Zutritt gewährt werden. Bei allen hier genannten Fällen kann zudem gegen eine solche Person ein Haus- oder Lokalverbot ausgesprochen werden. Hält sich der Verwarnte nicht daran und betritt das Lokal erneut, kann dies strafrechtlich als Hausfriedensbruch geahndet werden.

Der Bewirtungsvertrag

Wie bereits dargelegt, befindet sich ein Gast in einem Lokal oder Restaurant nicht in einem rechtsfreien Raum und bereits bei der Tischreservierung durch diesen spricht man von einem vorvertraglichen Bereich. Dieser ist aber erst einmal für den Gastronomen verpflichtend, indem dieser den Tisch freihalten muss. Geschieht dies nicht, ist jener schadensersatzpflichtig. Besucht der Gast schlussendlich das betreffende Lokal, so schließt dieser mit dem Wirt einen sogenannten Bewirtungsvertrag ab, welcher entsteht, wenn ein Gericht oder ein Getränk bestellt wird. Jedoch kann der Wirt dies ablehnen, etwa wenn er das Geforderte gerade nicht vorrätig hat. Ist der Gast wiederum extra wegen der einen Speise gekommen, etwa einem Rollbraten, aber es sind noch andere Speisen wie etwa eine Hähnchenkeule zur Auswahl, kann der Gast keine Schadensersatzforderung stellen. Anders gesagt: Der Wirt ist nicht verpflichtet, das auf seiner Speisekarte angebotene, auch gänzlich einzulösen. Man kann dies mit einem Supermarkt vergleichen, in welchem die Milch ausgegangen ist. In einem derartigen Fall käme auch niemand auf die Idee den Betreiber des Marktes zu verklagen.

Alkoholausschank & Sperrzeiten

Ein interessanter Fall ist eine Cocktailbar, weil selbst eine solche nach deutscher Gesetzeslage alkoholfreie Getränke führen muss. Der Grund hierfür ist der Umstand, dass in jedem Lokal mit Alkoholausschank auch mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden muss. Wiederum muss dieses den gleichen oder geringeren Preis wie das günstigste alkoholische Getränk aufweisen – und dies wird auf die Menge bezogen berechnet. Betrinkt sich wiederum ein Gast zu stark, kann dafür der Wirt verantwortlich gemacht werden, wenn es denn zu bemerken war. In einem solchen Fall darf er dem Gast keine weiteren alkoholischen Getränke servieren, auch wenn dieser dies wünscht. In extremen Fällen kann der Wirt sogar haftbar gemacht werden, wenn der anschließend volltrunkene Gast zum Beispiel einen Autounfall verschuldet. Daneben schreiben in Deutschland die Landesvorschriften Sperrzeiten vor, welche einzuhalten sind. Wenn also ein Gast zu der vorgeschriebenen Uhrzeit das Lokal nicht verlassen will, dann ist dies eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern belegt werden kann.

Autor: Michael A. Mainka

Er ist der kreative Kopf hinter der Agentur MAINKA. Ihn zeichnet sein umfassendes Know-how über wichtige Werbebereiche wie auch neue Social-Media-Technologien aus. Daneben interessieren ihn gastronomische Trends. 

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