Kurzarbeit – die Maßnahme für Betriebe in schweren Zeiten

In der aktuellen Krise, die gerade und weiterhin die Gastronomie trifft – hat sich der Staat einige Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft überlegt. Damit auch Ihr Unternehmen diese schweren Zeiten übersteht, kann unter anderem die Einführung von Kurzarbeit helfen.

Kurzarbeit als wichtiger Schutzschirm

Viele Gastronomen mussten bereits Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken oder sogar entlassen. Gleichzeitig denken sie natürlich auch an die Zeit „danach“ und wollen ihre Mitarbeiter halten und in der Krise unterstützen. Hier kann Kurzarbeitergeld helfen, um eine Kündigung zu verhindern und dem Gastrobetrieb den Weg aus der Krise zu ebnen.

Wenn der Betrieb vorübergehend geschlossen oder aber auf Take-Away umgestellt werden musste, hat sich auch die Arbeitszeit der Mitarbeiter verkürzt – oder sie entfiel sogar vollständig. Damit geht auch eine entsprechende Kürzung des Gehalts einher, wodurch die Mitarbeiter weniger verdienen. Dieser Verdienstausfall wird durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld anteilig kompensiert.

Wie viel bleibt für meine Mitarbeiter?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds entspricht 60% bzw. bei Arbeitnehmern mit unterhaltpflichtigem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz zwischen normalen Entgelt und Kurzarbeiterentgelt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus Aufstockungsbeiträge leisten. Das heißt konkret: Wer vorher 1.500 € netto für das Kellnern im gut gefüllten Restaurant erhalten hat, und nun bei einer Arbeitszeit von 50% leckere Gerichte an die hungrige Meute in der Warteschlange verteilt, kriegt von seinem Arbeitgeber weiterhin 50 % des Gehalts – 750 € netto – ausgezahlt. Für die anderen 50 % des ursprünglichen Gehalts werden nun von der Agentur für Arbeit 60 % dieses Betrages gezahlt – sprich 450 €. Somit bleiben insgesamt mindestens 1200 € Lohn übrig. Plus Trinkgeld, auf das man zumindest bei seinen Stammkunden auch bei der Abholung hoffen kann.

Antrag bei der Agentur für Arbeit

Wer Kurzarbeit einführen möchten, bedarf einer Rechtsgrundlage. Das heißt, die Gastronomen können ihren Mitarbeitern nicht einfach verkünden, dass sie ab morgen vom Staat entlohnt werden. Sie müssen miteinander eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Kurzarbeit treffen. In Einzelfällen kann auch eine Änderungskündigung in Betracht kommen oder bei größeren Unternehmen eine Betriebsratsvereinbarung.

Jetzt ist es fast geschafft: Es bedarf nur noch der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit und der Stellung des konkreten Leistungsantrages. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Hier sollte man sich also beeilen. Der Leistungsantrag wiederum kann innerhalb einer Ausschlussfrist von ganzen drei Monaten gestellt werden. Für diesen Antrag muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld selbst errechnen, entgegennehmen und an die Arbeitnehmer auszahlen. Er kann dabei auch in Vorleistung gehen. Die Zahlung der Agentur für Arbeit erfolgt sodann auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung und wird nach sieben Monaten endgültig festgesetzt. Einen entsprechenden Vordruck für die Anzeige und das Antragsformular findet man auf der Website der Agentur für Arbeit.

Mit diesen Tipps dürfte Ihnen in dieser Zeit großer Unsicherheit jedenfalls der Antrag auf Kurzarbeit leichter fallen. So können Sie die Anstellung Ihrer Mitarbeiter vorerst retten und hoffentlich nach der Krise wieder gemeinsam mit ihnen loslegen.

 

Hier geht es zum Artikel Kurzarbeit 2.0

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

Eine der größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de Tel.: 030 884 503 160

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