Kurzarbeit 2.0 – die Maßnahme für Betriebe in schweren Zeiten geht in die Verlängerung

In unserem Beitrag „Kurzarbeit – die Maßnahme für Betriebe in schweren Zeiten“ haben wir Ihnen bereits die Kurzarbeit als mögliche Hilfsmaßnahme in der Krise für Ihren Gastronomiebetrieb vorgestellt. Mit diesem Beitrag möchten wir dieses Thema erneut aufgreifen und Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren. Denn nur wer umfassend informiert ist, kann seine Rechte auch vernünftig wahrnehmen.

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeit wird verlängert

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 bereits Kurzarbeit eingeführt haben, bedeutet dies eine Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Für alle anderen Gastrobetriebe gilt: Sie können ebenfalls von den aktuell geltenden Regeln zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergelt Gebrauch machen, wenn Sie bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Doch was bedeutet überhaupt „erleichterter Zugang zu Kurzarbeit“?

Um Gewähr dafür zu schaffen, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird, hat die Bundesregierung – zeitlich begrenzt – die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt:

Ein Betrieb kann demzufolge bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind – normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft.

Vollständig verzichtet wird außerdem auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) – vor der Pandemie mussten Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen demgegenüber diese auch nutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Welche Bedeutung hat die coronabedingte Verlängerung für meinen Gastronomiebetrieb und meine Mitarbeiter?

Für meinen Gastronomiebetrieb und meine Mitarbeiter bedeutet dies insgesamt, dass ich die Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2021 zur Sicherung meines Gastrobetriebs sowie zum Schutz meiner Mitarbeiter nutzen kann.

Diese Sonderregelungen umfassen auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit. Danach werden die Beiträge zur Sozialversicherung bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet sowie für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, hälftig bis zum 31. Dezember 2021.

Verlängert wird auch die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Nachdem wir uns in unserem ersten Beitrag zum Thema Kurzarbeit mit der regulären Höhe befasst haben, möchten wir nunmehr auf die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes eingehen, welche im Mai 2020 beschlossen wurde. Danach wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent bei Haushalten mit unterhaltspflichtigen Kindern angehoben, wenn der jeweilige Mitarbeiter in Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent hat; ab dem 7. Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Staat an der Kurzarbeit als Erfolgsmodell und damit Weg aus der Krise festhält. Nutze daher die Möglichkeit, die Dir der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit bietet – auch und gerade in der Verlängerung!

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

Eine der größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de Tel.: 030 884 503 160

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