Wissenswertes zur Inflationsausgleichsprämie
Nutze die Vorteile der Inflationsausgleichsprämie, um Deine Mitarbeiter zu belohnen. Wir verraten Dir, wie daraus eine Win-win-Situation für alle wird.
Ob für Strom, Gas oder Lebensmittel – die aktuellen Preise kennen nur eine Richtung: nach oben. Darauf reagiert nun die Bundesregierung, indem diese das dritte Entlastungspaket installiert.
Neben Strompreisbremse, Kindergelderhöhung oder Einmalzahlung in Sachen Rente wird es jetzt damit auch für Gastronom*innen interessant: Unternehmen können den eigenen Beschäftigten eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie zahlen. Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung. Anders gesagt: Dein Kellner oder Koch erhält die derart ausgezahlte Summe ohne jeden Abzug – und damit brutto wie netto.
Wiederum ist die Prämie keine, die die Gastronomen vom Staat erhalten, um Sie dann weiterzuleiten. Stattdessen zahlen Sie diese aus eigener Tasche an Ihre Angestellten und Mitarbeiter aus. Punkt.
Eigentlich eine Win-win-Situation für alle – in der Gastronomie
Der eigentliche Gedanke dahinter: Der Lohn muss nicht erhöht werden, damit es den Mitarbeitern finanziell besser geht. Das will der Staat auch nicht auf breiter Fläche initiieren, weil derart die allgemeine Inflation zusätzlich angetrieben wird.
So weit, so gut – für Gastronom*innen hat die Sache aber noch einen Vorteil: Sie können Mitarbeiter belohnen und dies vorher auch ankündigen. Daher lässt sich die Inflationsausgleichsprämie durchaus kreativ einsetzen, um die Mitarbeiter sowohl anzuspornen wie auch anschließend zu belohnen.
Wichtig: die eindeutige Deklarierung!
Die wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung lautet: Die Prämie muss als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt werden. Insofern muss die Lohnart als Inflationsausgleichsprämie in der Gehaltsabrechnung eindeutig deklariert sein!
Fragen zum Thema:
Wann kann der Gastronom die Prämie auszahlen?
Prinzipiell können die Auszahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Zudem kann es sich innerhalb dieses Zeitraums auch um Stückelungen der Gesamtsumme (von insgesamt 3.000 Euro) handeln.
Kann die Inflationsausgleichsprämie auf andere Leistungen angerechnet werden?
Da die Prämie sozial Schwächere entlasten soll, kann sie nicht verrechnet werden. Daher können beispielsweise auch Bezieher von aufstockenden Leistungen die Prämie in voller Höhe erhalten, ohne dass diese auf ihr Einkommen angerechnet wird.
Wer bezahlt eigentlich die Inflationsausgleichprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung von Ihnen als Arbeitgeber beziehungsweise Gastronomen an die eigenen Mitarbeiter und Minijobber. Allerdings gibt Ihnen der Staat auf direktem Weg keinen Euro obendrauf. Vielmehr geht es hier um eine Steuererleichterung. Wiederum hat das etwas Gutes, denn Arbeitgeber und Unternehmer können selbst darüber entscheiden, ob sie die Prämie auszahlen oder nicht. Kurz: Die Prämie ist somit vollkommen freiwillig.
Wem können Sie die Prämie zukommen lassen?
Ob Chefkoch, Kellner oder Minijobber: Allen Deinen Angestellten kannst Du die Inflationsausgleichsprämie als Zuwendung (von maximal 3.000 Euro je Mitarbeiter) zukommen lassen.
Eine Besonderheit: Mitarbeiter, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, was bei Minijobbern in der Gastronomie durchaus öfter vorkommt, können diese Zuwendung durchaus auch mehrfach erhalten.
Aber: Der Begünstigte muss in einem eindeutigen Angestelltenverhältnis zum Geber der Prämie stehen. Hierbei ist es allerdings egal, ob dieser in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht oder lediglich mit einem Minijobber-Vertrag bei diesem arbeitet. Auch Halbzeitangestellte oder solche mit unbefristeten Arbeitsverträgen dürfen die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Wichtig: Die Prämie ist jedoch nicht für Freelancer, freie Mitarbeiter oder Freiberufler gedacht.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf die Prämie?
Als Gastronom kann entspannt mit der Prämie umgegangen werden, denn einen rechtlichen Anspruch auf diese gibt es grundsätzlich nicht – mit einer Ausnahme: Kommt es bei Beschäftigten mit Tarifverträgen zu tarifvertraglichen Einigungen, kann die Prämie dann Teil des Tarifabschlusses werden. Anders gesagt: Beschäftigte hätten in solchen Fällen einen Anspruch auf die besagte Inflationsausgleichsprämie.
Für ein paar Auserwählte – oder die ganze Belegschaft?
Die Inflationsausgleichprämie soll eine faire Sache bleiben und nicht die Mitarbeiter spalten. Daher gilt: Ein und dieselbe Prämie für alle! Insofern dürfen auch „inaktive“ Mitarbeiter wie etwa Mitarbeiter in Elternzeit oder Bezieher von Krankengeld auf keinen Fall vom Gastronomen ausgeschlossen werden.
Unser Tipp zum Schluss: gezielt einsetzen
Die Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 Euro ist als eine einmalige Angelegenheit seitens der Bundesregierung ausgelegt und wird daher aller Voraussicht nach nicht verlängert werden.
Das bedeutet aber auch, dass der Gastronom die Prämie innerhalb des genannten Zeitraums stückeln kann. Unsere Empfehlung ist es hierbei, eben dies zu tun, also zum Beispiel vor und nach dem stressigen Sommer die Mitarbeiter derart zu belohnen. Nicht zu vergessen: Da die Prämie ganz ohne Abzüge auf deren Konten erscheint, ist dies wirklich einmal eine Belohnung, die finanziell voll überzeugt.
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