Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 1. März tritt die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Berufserfahrene ausländische Fachkräfte können zukünftig einfacher eine Arbeit aufnehmen.

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Photo by Louis Hansel on Unsplash

 

Hilfskräfte willkommen

Für das laufende Jahr hat die Bundesagentur für Arbeit nun ein Kontingent von 25.000 Personen festgesetzt, die als Kurzzeit-Beschäftigte für maximal acht Monate nach Deutschland kommen und eingestellt werden können. Berufsabschluss oder Studium sind nicht erforderlich. Die Wochenarbeitszeit muss mindestens 30 Stunden betragen, bezahlt werden müssen die Beschäftigten nach Tarif oder zu den gleichen Bedingungen wie in einem Tarifvertrag. Die Arbeitgeber:innen sind außerdem verpflichtet, die Reisekosten zu übernehmen.

Anerkennungspartnerschaft

Mit der so genannten Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmer:innen eine weitere Möglichkeit eröffnet, das Anerkennungsverfahren im Inland durchzuführen. Arbeitgebende und Fachkräfte verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.

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