Versicherungsschutz bei Lockdown-Schließung – Ja, nein, vielleicht?

Für viele Betreiber von Lokalen und Gaststätten sind die monatelangen Corona-bedingten Schließungen mit folgeschweren finanziellen Einbußen verbunden, die bis hin zu einer Existenzgefährdung führen.

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Viele Gastronomiebetreiber fragen sich, ob sie diese durch Allgemeinverfügung angeordneten Betriebsschließungen dulden müssen und nicht wenigstens eine Entschädigung verlangen können. Während viele Versicherungen in dieser Situation gänzlich mauern, sind auch die Gerichte bei der Beurteilung dieser Frage recht gespalten…

Streitpunkt Versicherungsbedingungen

Im Ergebnis kommt es auf die Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen an – insoweit sind sich die Gerichte noch einig. Wie die jeweiligen Versicherungsbedingungen auszulegen oder zu beurteilen sind – darüber könnten die Meinungen der Gerichte kaum unterschiedlicher ausfallen. Während sich die Versicherungen überwiegend auf den Standpunkt stellen, dass nur die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen tabellarisch aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger einen Versicherungsfall begründen, besteht innerhalb der Gastronomie Einigkeit darüber, dass der Versicherungsfall auch in Ansehung des Coronavirus eingreifen muss. Nach der überwiegenden Ansicht von Gaststätten- und Restaurantbetreibern ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsschließung auf einer Infektion beruht, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits im Infektionsschutzgesetz aufgelistet war. Die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz verweise vielmehr auf ihre jeweils aktuelle Fassung – so zumindest auch die 10. Kammer des Landgerichts Düsseldorf.

Landgericht Düsseldorf bestätigt Entschädigung bei Corona-bedingter Betriebsschließung

Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen seines Urteils vom 19. Februar 2021 (Az. 40 O 53/20) zugunsten der Gastronomiebetreiber entschieden: Genaugenommen hat die zuständige 10. Kammer einem Düsseldorfer Altstadt-Gastronomen gegen seine Versicherung aufgrund der Corona-bedingten Schließung einen Betrag in Höhe von 764.138,63 EUR als Entschädigung zugesprochen, obwohl das neuartige Coronavirus damals naturgemäß noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Damit hat sich die 10. Kammer des Landgerichts Düsseldorf gegen eine in der Justiz weit verbreitete Ansicht ausgesprochen.

Nach der Wertung des Landgerichts Düsseldorf sind Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf ausdrücklich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger beschränken „unangemessen benachteiligend“ und damit unwirksam. Das Landgericht ist der Auffassung, dass ein Gewerbetreibender, der eine Versicherung für den Fall einer Betriebsschließung aufgrund infektionsrechtlicher behördlicher Maßnahmen abschließt, bei vernünftiger Betrachtungsweise davon ausgeht, dass eine pandemiebedingte Schließung seines Betriebs vom Versicherungsschutz umfasst ist. Das Landgericht sah den Versicherungsschutz auch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein „Außer-Haus-Verkauf“ von Speisen und Getränken grundsätzlich erlaubt blieb.

Andere Ansicht: Landgericht Köln

Das Landgericht Köln hat dagegen wiederholt entschieden, dass Versicherungen den Gastronomiebetreibern keine Entschädigung wegen Corona-bedingter Betriebsschließung zahlen müssen, wenn das neuartige Coronavirus eindeutig nicht in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. Das Landgericht Köln stellt sich demnach also auf den Standpunkt, dass klar formulierte Krankheitsauflistungen abschließend sind.

Was bedeutet das aber für mich als Gastronomiebetreiber?

So positiv das Urteil des Landgericht Düsseldorf auch sein mag, so verwirrend wirkt sich die Vielzahl entgegengesetzter Entscheidungen anderer Gerichte aus. Klar ist aber, dass es im Einzelfall auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ankommt. Daher spricht einiges – und zwar trotz der gegensätzlichen Rechtsprechung – dafür, eine Überprüfung der eigenen Versicherungsbedingungen vorzunehmen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen, ob der Klageweg beschritten werden soll oder nicht.
Solange eine einheitliche Linie in der Justiz nicht erkennbar ist, bleibt die abschließende Entscheidung also jedem Gastronomiebetreiber selbst überlassen!

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