Urlaubsanspruch im Gastgewerbe – Was gibt es zu beachten?

Urlaub. Das klingt neben „Gehaltserhöhung“ wie Musik in den Ohren eines jeden Arbeitnehmers. Tatsächlich gehört der Anspruch auf Urlaub zu den wichtigsten Arbeitnehmer-Rechten. Der folgende Beitrag befasst sich mit den elementarsten Fragen rund um das Thema Urlaub.

Photo by Jacob Lund on Shutterstock

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch im Gastgewerbe?

Für den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Gastgewerbe gilt wie auch in anderen Branchen das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, auch bekannt als „Bundesurlaubsgesetz“. Es heißt: „Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“ Diese Formulierung ist leider ungenau, da das Bundesurlaubsgesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Um die Höhe des Urlaubs für eine Arbeitswoche mit 5 oder weniger Arbeitstagen zu berechnen, wird die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage mit 4 als Quotient (24:6) multipliziert. Dies ergibt für eine 5-Tage-Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, für eine 4-Tage-Woche von 16 Tagen und für eine Drei-Tage-Woche von 12 Tagen usw.

Das ist aber nur das gesetzliche Minimum. In Arbeitsverträgen werden nicht selten zusätzliche Urlaubstage vereinbart. Auch in regionalen Tarifverträgen im Bereich der Gastronomie werden – z. B. je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt – zusätzliche Urlaubstage gewährt.
Im Gast- und Hotelgewerbe sind unregelmäßige Arbeitszeiten und damit unregelmäßige Arbeitstage pro Woche nicht unüblich. Zur Berechnung der Höhe des Urlaubs wird in diesem Fall die Anzahl der Arbeitstage im Jahr mit 24 (gesetzlicher Urlaubsanspruch) multipliziert. Das Ergebnis wird dann durch 312 (Werktage insgesamt in einem Jahr) geteilt. Klingt nach Mathematik am Hochreck? Dazu ein Beispiel: Kellner Klaus arbeitet in einem italienischen Restaurant 20 Wochen zu 5 Tagen, 20 Wochen zu 4 Tagen, 6 Wochen zu 3 Tagen und 6 Wochen zu 2 Tagen, also insgesamt 210 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch beträgt: (210 x 24) : 312 ≈ 16 Urlaubstage.

Was gilt für Minijobber?

Auch der Urlaubsanspruch eines Minijobbers bemisst sich danach, wie viele Tage er in der Woche zur Arbeit erscheint. Die Höhe der pro Arbeitstag erbrachten Arbeitsstunden spielt keine Rolle. Ist die Arbeit des Minijobbers – bei gegenüber einem Vollzeitmitarbeiter reduzierten Arbeitsstunden – auf sechs Tage in der Woche verteilt, so steht ihm ebenfalls ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 24 Tagen zu. Ist seine Tätigkeit auf weniger als 6 Tage konzentriert, so gilt die obige Berechnungsmethode. Bei 2 Arbeitstagen in der Woche steht einem Minijobber also ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen im Jahr zu.

Wichtig für Arbeitgeber: Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinen Vollzeitarbeitnehmern regelmäßig einen zusätzlichen vertraglichen Anspruch auf Urlaub, so ist er aufgrund des Diskriminierungsverbots dazu verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung mit seinen Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten zu treffen.

Entsteht der Jahresurlaub in voller Höhe auch für neue Mitarbeiter sofort?

Nein. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst mit sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Davor wird er nur anteilig (zu je 1/12 des zustehenden Jahresurlaubs pro Monat) gewährt, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres eingestellt wird oder vor Ablauf der Wartezeit aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Nach erfüllter Wartezeit entsteht der Jahresurlaub in voller Höhe bereits am ersten Tag eines Kalenderjahrs. Der Urlaub wird in diesem Fall nur dann anteilig gewährt, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, also bis zum 30. Juni eines Jahres aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?

Im Urlaub soll sich der Arbeitnehmer erholen. Dazu gehört natürlich auch, dass er seinen Urlaub in vollen Zügen genießen kann. Im Falle einer Erkrankung im Urlaub werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Krankheitstage muss der Arbeitnehmer natürlich durch ärztliches Attest nachweisen.

Abschließend noch ein Fun Fact: Während des Urlaubs ist es dem Arbeitnehmer auch verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die den Erholungszweck gefährden könnte. Der Arbeitnehmer darf also während seines Urlaubs nicht arbeiten, selbst wenn er wollte. Urlaub ist eben Urlaub.

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

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Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de 
Tel.: 030 884 503 160

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