Erstattungen bei Lockdowns

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt, dass Betrieben, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, ab dem Stichtag 23. Mai 2020 Erstattungen bei den behördlich angeordneten Lockdowns zusteht. An diesem Tag wurde das neuartige Coronavirus als Krankheit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

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Darum gehts

Im konkreten Fall ging es um eine Hotelbetreiberin, die die entgangenen Gewinne aus den Schließungen von März bis Mai 2020 und nochmals ab November 2020 erstattet haben wollte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Corona noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt, daher weigerte sich der Versicherer die Summe zu zahlen.

Unklarheit in den Vertragsbedingungen

Üblicherweise würden die Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen aufgelistet. Dann gäbe es keine Unklarheiten. In diesem Fall verwies die Klausel auf das Infektionsschutzgesetz und der BGH bestimmte nun, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Bestimmung der in der Versicherungsleistung enthaltenen Krankheiten nicht der Vertragsabschluss, sondern der Zeitpunkt des Schadensfalls ist.

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