Trinkgeld – versteuern oder nicht?

Das nett gemeinte Trinkgeld ist heute eine Gepflogenheit, von welcher allerdings oft auch das Finanzamt profitiert. Wussten Sie nicht? Dann erfahren Sie mehr.

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Während sich so mancher Gast fragt, wie hoch denn nun ein angemessenes Trinkgeld ausfallen sollte, treibt oftmals Kellner oder Gastronomen eine ganz andere Frage um: Ist das Trinkgeld wirklich steuerfrei? Wer meint die eine Antwort zu wissen, der wird im nachfolgenden Artikel wahrscheinlich eines Besseren belehrt – denn nicht jedes Trinkgeld ist tatsächlich auch steuerfrei.

Für Angestellte sieht es gut aus

Die Überschrift deutet es an, für Angestellte sieht es erst einmal ganz gut aus. Ob ein solcher also nun Taxifahrer  oder Kellner ist, diese „fest“ Beschäftigten können das Trinkgeld sozusagen „privat vertrinken“ – ohne dies dem Finanzamt anzugeben. Allerdings folgt da doch noch ein Aber: Denn die Voraussetzung hierzu ist eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer. Im Detail bedeutet dies, dass das Trinkgeld wirklich persönlich an den jeweiligen Empfänger bezahlt wird.

Nicht ganz ungefährlich:  Die Kaffeetasse für alle

Nun gibt es bekanntermaßen in der Gastronomie die berühmte „Kaffeetasse für alle“. Die eigentlich soziale Idee dahinter versteht der Gast sofort, denn die Trinkgelder werden hierbei zwischen dem gesamten Personal „gerecht“ aufgeteilt – weshalb zum Beispiel auch der Koch etwas davon hat.

Leider sieht diese Konstellation das Finanzamt aus ganz anderer Perspektive: Denn hier handelt es sich ja nicht um eine persönliche Beziehung zwischen Leistungsempfänger und Koch. Andererseits hat das Finanzamt nichts dagegen, wenn der Arbeitgeber als Treuhänder zwischen Geldgeber und dem Empfänger auftritt. Daher sollten wirklich nur jene Personen bei der Kaffeetassen-Lösung mit Anteilen am Trinkgeld beteiligt werden, welche den Gast direkt bewirten. Wichtig: Berücksichtigt man diese Grundlage, dann drückt das Finanzamt nicht nur ein Auge zu, sondern schätzt den Fall auch wirklich als steuerbefreit ein.

Was noch zu beachten ist: In einigen Ländern dieser Welt mag es eine Gepflogenheit sein, aber in unseren Gefilden sollte das erwartete Trinkgeld nicht auf der Speisekarte vermerkt sein, denn sonst gilt es prinzipiell nicht als steuerfrei. Gleiches gilt im Übrigen auch für vorab verhandelte Trinkgeldpauschalen.

Ein schwieriges Kapitel: Trinkgelder für Selbstständige

Um es gleich zu sagen: Wer selbstständig ist, für den gilt keine Steuerfreiheit in Sachen Trinkgeld. Ein selbstständiger Pizzabäcker muss also derartige Zuwendungen nachvollziehbar bei der Steuererklärung vermerken. Geschieht dies nicht, so trifft diesen wahrscheinlich die Schätzung durch das örtliche Finanzamt – und diese kann unangenehm ausfallen.

 Was also tun? Ein Ausweis des freiwillig gezahlten Trinkgelds auf einer maschinell erstellten Rechnung scheint nicht umsetzbar, da dieses zumeist im Nachhinein geleistet wird. So bleibt nur noch der Notnagel eines Eigenbelegs durch den Unternehmer selbst. Dieser sollte dann allerdings sehr detailliert ausfallen. Werden wiederum diese Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Trinkgelder in solchen Fällen steuerpflichtig und der Selbstständige ist verpflichtet, darauf sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Jeder Unternehmer sollte sich deshalb darüber Gedanken machen, ob die erhaltenen Trinkgelder tatsächlich steuerfrei sind – besonders dann, wenn er mal alleine seinen Betrieb führt und an einem anderen Tag zusätzliche Teilzeitkräfte beschäftigt. Eine Fehleinschätzung könnte bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt zu erheblichen Nachzahlungen in Sachen Lohnsteuer und Sozialversicherung führen.

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