Rettung durch KfW-Kredite?

Die Corona-Krise trifft die Gastronomie weiterhin mit voller Wucht. Zur Kostendeckung genügen weder die Umsätze noch reichen die finanziellen Polster aus, um den Betrieb durch die aktuelle Krise zu tragen.

Selbst mit kreativen Ideen schaffen es die meisten Gastronomiebetriebe kaum, wieder festen Boden unter den Füßen zu bekommen. Einen letzten Rettungsring könnten KfW-Kredite darstellen. Damit auch Ihr Unternehmen von dieser Unterstützung profitieren kann, ohne sich dabei der Gefahr strafrechtlicher Folgen auszusetzen, möchten wir Sie im Folgenden in den wichtigsten Punkten aufklären.

Welcher KfW-Kredit kommt für meinen Gastronomiebetrieb überhaupt in Frage?

KfW-Schnellkredit 2020

Der KfW-Schnellkredit fördert jede unternehmerische Tätigkeit. Einen entsprechenden Antrag dürfen alle Unternehmen, Einzelunternehmer oder Freiberufler stellen, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind. Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben muss. Insgesamt steht der KfW-Schnellkredit jedem Unternehmen zur Verfügung, das „coronabedingt“ vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten hat, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig ist. Die Kredithöhe orientiert sich an drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, ist jedoch in der Summe – abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter – mit 800.000 Euro gedeckelt. Der Kredit wird für eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren gewährt, wobei die KfW zu 100 % das Ausfallrisiko übernimmt.

KfW-Unternehmerkredit

Der KfW-Unternehmerkredit fördert Unternehmen und Freiberufler, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind. Im Unterschied zum KfW-Schnellkredit übernimmt die KfW hier nur maximal 90 % des Ausfallrisikos. Ein weiterer Unterschied besteht in der Kredithöhe, die beim KfW-Unternehmerkredit insgesamt mit 100 Millionen Euro gedeckelt ist.
Für welche Kosten darf ich einen KfW-Kredit einsetzen und für welche nicht?
Mit den KfW-Krediten wird alles gefördert, was für Ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Sie können die Kredite beispielsweise für Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung ihres Gastronomiebetriebs einsetzen, aber auch für laufende Kosten wie Miete, Gehälter oder Material- und Warenlager.
Dagegen dürfen Sie die KfW-Kredite nicht einsetzen zur Umschuldung oder zum Ablösen bestehender Kredite. Ausgeschlossen ist auch ihr Einsatz für die Nach- oder Anschlussfinanzierung abgeschlossener Vorhaben.

Worin liegt die Gefahr strafrechtlicher Folgen?

Die Gefahr strafrechtlicher Folgen besteht bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung. Wer hier falsche oder unvollständige Angaben macht, könnte in Verdacht geraten, einen Subventionsbetrug zu begehen. Unrichtige Erklärungen können sich beispielsweise beziehen auf das Unternehmen oder auf die selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit, aber auch auf die Anzahl der Mitarbeiter, die fortlaufenden Mietkosten für das Restaurant oder auf die geplanten Investitionen für den Gastronomiebetrieb. Unrichtige Angaben sind auch falsche oder unvollständige Mitteilungen über bereits beantragte anderweitige Beihilfen oder über Umsatzeinbrüche, die schon vor der Corona-Krise eingetreten sind.

Wo finde ich zusätzliche Informationen und wie mache ich nun weiter?

Für weitere Informationen lohnt sich ein Blick auf die Website der KfW. Dort sind nicht nur die verschiedenen KfW-Kredite, sondern auch Antragsformulare und Merkblätter sowie Kontaktnummern zur Klärung weiterer Fragen aufgeführt. Zur Vorbereitung des Antrags steht außerdem der KfW-Förderassistent zur Verfügung.

Bietet sich die Inanspruchnahme eines KfW-Kredits für Ihren Gastronomiebetrieb als Rettungsring an? Dann sollten Sie nun Ihren Kreditantrag vorbereiten – die Antragstellung ist noch bis zum 30. Juni 2021 möglich! Solange Sie die Fragen korrekt beantworten, haben Sie nichts zu befürchten!

Autor: GÖRG Rechtsanwälte

Eine der größten Wirtschaftskanzleien in Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Spieker: ospieker@goerg.de Tel.: 030 884 503 160

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