Gastronomie-Debatte: Mehrwertsteuer sparen oder Preise senken?

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Streit um Mehrwertsteuersenkung

Am 1. Januar 2026 wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent sinken. Dafür hatten Wirte und Verbände lange gekämpft. Jetzt liefern sich Vertreter der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und aus den Landesgruppen des DEHOGA einen Schlagabtausch, wofür die steuerlichen Ersparnisse genutzt werden könnten und wofür sie vermutlich nicht eingesetzt werden.

Von der NGG heißt es zum Beispiel: „Kein Wirt und kein Restaurant-Chef wird zum 1. Januar 2026 neue Speisekarten drucken. Jedenfalls nicht, um die Preise zu senken.“ Gastronomen würden viele fadenscheinige Gründe finden, warum sie die 12 Prozent dringend brauchen – und zwar für den Betrieb, für sich selbst.

Der DEHOGA verweist hingegen auf steigende Kosten wie Personal, Lebensmittel, Energie und Getränke. Die Ausgaben sind seit 2022 zwischen 27 und 35 Prozent gestiegen. Das belastet laut DEHOGA-Präsident Guido Zöllick auch die Gäste: „Viele Gäste gehen seltener essen, wählen günstigere Gerichte, verzichten auf Vorspeisen oder das zweite Getränk.“

Insbesondere im Hinblick auf die Verluste, die die Gastwelt im Vergleich zum Vor-Corona-Jahr 2019 immer noch verzeichnet, muss die Gastronomie dringend gestärkt werden, findet Guido Zöllick. Nur mit der Rückkehr zum 7-Prozent-Mehrwertsteuersatz sei das machbar. Die Gewerkschafter halten dagegen, die hohen Energiekosten seien bloß das Standard-Totschlag-Argument der Branche. Auch die Lohnkosten, die im Januar durch die Erhöhung auf 13,90 Euro, also um 1,08 Euro, ansteigen werden, dürfen nicht als Argument dafür gelten, die gesparten Steuern nicht an den Gast weiterzugeben.

Eine DEHOGA-Umfrage hat gezeigt, dass 73 Prozent der Betriebe mit den Entlastungen investieren, 71,5 Prozent die Bezahlung der Mitarbeiter verbessern und über 50 Prozent neue Jobs schaffen möchten.

Gericht urteilt: Restaurantbesitzerin muss schlechte Bewertungen akzeptieren

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Eine Berliner Restaurantbetreiberin wollte schlechte Bewertungen auf einer Online-Plattform nicht länger hinnehmen und dem Portal die weitere Veröffentlichung von Bewertungen, die durch Dritte vorgenommen wurden, untersagen lassen. Ein Gast hatte zum Beispiel „Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst“ kommentiert.

Die Gastronomin wollte die Einstellung der Veröffentlichung mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, doch die Richter wiesen ihren Antrag als unzulässig und unbegründet zurück, unter anderem, weil der Streitwert von 5.000 Euro nicht erreicht wurde. Maßgeblich hierbei ist nicht die Angabe der Antragstellerin, sondern eine nachvollziehbare Darlegung konkreter wissenschaftlicher oder immaterieller Beeinträchtigungen. Die Wirtin müsste genau darlegen, wie es auf den genannten wirtschaftlichen Schaden komme.

Mit der schlechten Bewertung wurde das Persönlichkeitsrecht der Restaurantbesitzerin laut Gericht nicht wesentlich verletzt. Kritiken dieser Art seien inzwischen ein „Alltagsphänomen“, so heißt es weiter, und diese Urteile über Restaurants basieren auf persönlichem Geschmack. Sie stellen daher eine subjektive Meinung und keine nachprüfbare Tatsachenbehauptung dar. Andere Nutzer wissen in der Regel, dass eine solche inhaltliche Bewertung lediglich eine persönliche Meinung wiedergebe und nicht bedeutet, dass das Essen objektiv schlecht war.

Zudem haftet die Plattformbetreiberin nicht als mittelbare Störerin für die Bewertungen ihrer Nutzer, da sie keine in zumutbarer Weise erlangte Kenntnis von den behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen habe. Konkret heißt das: Plattformen haften nur, wenn die vorgesehenen Meldewege genutzt und konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorgelegt werden. Zwar hatte die Restaurantbetreiberin die Bewertung gemeldet, allerdings nicht über das offizielle Melde- und Abhilfeverfahren, das der Digital Services Act (DAS) der Europäischen Union vorschreibt. Die Wirtin hatte nur eine einfache, formlose Nachricht geschickt.

Halbjahresbilanz Gastgewerbe

Halbjahresbilanz Gastgewerbe
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Das Statistische Bundesamt hat vorläufige Ergebnisse zum Halbjahresumsatz 2025 in der Hotel- und Gastronomiebranche veröffentlicht. Wie aus den Zahlen hervorgeht, ist das Gastgewerbe noch immer weit von den Umsatzzahlen aus der Zeit vor der Corona-Pandemie entfernt. Im ersten Halbjahr 2025 setzten die Hoteliers und Gastronomen real 15,1 Prozent weniger um als in den ersten Monaten von 2019. Nominal lagen die Umsätze bei plus 10,9 Prozent.

„Damit gehen wir auf das sechste Verlustjahr in Folge zu“, fasst Dehoga-Präsident Guido Zöllick zusammen. „Insbesondere die Gastronomie ist stark betroffen. Im sechsten Jahr in Folge verzeichnet sie hohe reale Umsatzverluste. Insbesondere die Erhöhung der Mehrwertsteuer für Speisen von 7 % auf 19 % Prozent zum 01.01.2024 hat den Druck massiv verschärft.“ Gegenüber 2019 lag der reale Umsatzverlust in der Gastronomie bei -17,4 Prozent und nominal bei +11,2 Prozent.

Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2024 erwirtschafteten die Gastgewerbeunternehmen 3,7 Prozent weniger Umsatz. Aufgeschlüsselt nach Branche: die Hotels und sonstigen Beherbergungsunternehmen verzeichneten einen Rückgang von real 2,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Umsätze in der Gastronomie sanken um real 4,1 Prozent und lagen nominal bei +0,1 Prozent. Das heißt, durch Preiserhöhungen konnten die Betreiber von Cafés, Restaurants und Co. ihre Erlöse einigermaßen stabil halten.

Der Präsident erläutert eindringlich, wie relevant der abgesenkte Steuersatz für die Betriebe ist und dass die Gaststätten mehr sind als nur Orte zum Essen und Trinken. Sie sind Herzstücke der Städte und Dörfer, schaffen Treffpunkte, sichern Arbeitsplätze und machen Innenstädte lebendig und attraktiv.

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Lena Häfermann

Freie Texterin und Autorin, schreibt gern über die schönen Dinge im Leben, Inhaberin von Zauber Worte www.zauber-worte.de und Lokale Momente www.lokale-momente.de

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