1. Einbeziehung

Lieferant verkauft und liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit dem Kauf von Produkten des Lieferanten akzeptiert der Kunde diese Bedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Lieferungen

Lieferungen können nur an Werktagen (Montag bis Freitag) erfolgen. Pünktliche Belieferung ist nur bei Bestellung bei uns bis spätestens 11.00 Uhr des Vortages gewährleistet.

Arbeitskampf, teilweiser oder gänzlicher Ausfall von Produktmitteln, Verzögerungen bei deren Belieferung, Transportbehinderungen oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant jedoch, die Belieferung um die Dauer der Behinderung oder Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt bei saisonbedingter Übernachfrage.

Schadensersatzansprüche wegen einer betriebsbedingten Verzögerung einer zugesagten Belieferung um bis zu 3 Arbeitstage sind ausgeschlossen. Bei einer betriebsbedingten Verzögerung um mehr als drei Arbeitstage ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden auf den unmittelbaren Schaden aus dem Weiterverkauf der verzögerten oder stornierten Lieferung beschränkt. Im Übrigen gilt Ziffer 8. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Dauerlieferverträgen bleibt hiervon unberührt.

Holt der Kunde Waren oder andere Güter selbst ab, hat er die Pflicht, diese beförderungssicher auf geeigneten Fahrzeugen zu verladen, auch wenn ihn dabei Mitarbeiter des Lieferanten oder verbundenen Unternehmen unterstützen. Der Kunde stellt diese Unternehmen und deren Mitarbeiter insoweit von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei.

3. Qualität und Gewährleistung

Der Lieferant liefert Getränke in einwandfreier Qualität, die im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften hergestellt sind. Eine etwaige Beanstandung der Qualität ist vom Kunden unverzüglich zu rügen.

Beanstandungen der auf den Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen oder Preise – auch bei Anlieferung von Paletten – sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen geltend zu machen. Bei verspäteter Beanstandung verliert der Kunde das Recht auf Nachlieferung oder Gutschrift.

4. Preise und Zahlungen

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto fällig. Außer auf die o.a. Konten des Lieferanten können Zahlungen nur an schriftlich zum Inkasso bevollmächtigte Mitarbeiter des Lieferanten erfolgen. Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant das Recht, Barzahlung oder Ausgleich der Zahlungsrückstände zu verlangen. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

5. Eigentumsvorbehalte

Das Eigentum an gelieferten Waren behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.

Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur im ordentlichen Geschäftsgang erfolgen. Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Der Kunde tritt hiermit Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Voraus an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

Der Lieferant ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in ein Kontokorrentverhältnis oder sonstige Abrechnung aufgenommen worden, tritt der Kunde die hieraus entstehende Forderung in Höhe des zuletzt festgestellten Saldos an den Lieferanten ab; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Kunden.

Wird die Forderung in eine Abrechnung aufgenommen, die auch Forderungen zum Gegenstand hat, die an Dritte abgetreten wurden, tritt der Kunde die hieraus entstehende Gesamtforderung anteilig an den Lieferanten ab. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Ansprüche des Lieferanten um mehr als 10%, ist diese zur Freigabe der weitergehenden Forderungen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen steht in deren pflichtgemäßen Ermessen.

6. Leergut

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (z. B. Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, CO2-Flaschen, Paletten usw.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen und ist an den Lieferanten oder einen von ihr benannten Dritten unverzüglich zurückzuführen.

Es bleibt unveräußerliches Eigentum des Lieferanten bzw. der herstellenden Brauerei. Zusätzliche Beschriftungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, Pfand in üblicher Höhe zu berechnen. Leergut und Paletten sind in gleicher Art und Güte und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

Für ordnungsgemäß zurückgeführtes Leergut wird eine entsprechende Pfandgutschrift erteilt. Nicht zurückgeführtes wird mit 50% des Wiederbeschaffungspreisen für neues Leergut (”Abzug neu für alt”) unter Verrechnung des Pfandes berechnet.

Ungeachtet dessen ist der Lieferant nur verpflichtet, Kästen und Paletten mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Flaschen und Kästen (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

7. Abrechnungen

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei dem Lieferanten zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gilt die Abrechnung als anerkannt.

8.  Haftung

Schadensersatzansprüche gegen den Lieferant oder die herstellende Brauerei sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder im übrigen durch grobes Verschulden verursacht wurde. Sofern kein grobes Verschulden eines  Geschäftsführers  oder Leitenden Angestellten vorliegt, ist dabei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt. Eine Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz oder für Personenschäden bleibt unberührt.

9. Datenverarbeitung

Der Lieferant verarbeitet die (personenbezogenen) Daten des Kunden entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Ausführliche Informationen gem. Art. 13, 14 DSGVO findet der Kunde in den entsprechenden schuldrechtlichen Verträgen und in der separaten Datenschutzinformation.

10. Schlussbestimmungen

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich nach deutschem Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Sind einzelne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder Teile davon unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

München ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluß aus dem Inland verlegt.

Spaten-Löwenbräu GmbH Februar 2019

Zusätzliche Leihbedingungen
der Spaten-Löwenbräu GmbH

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Leihe; ergänzend hierzu wird vereinbart:

1.
Die Leihgegenstände sind Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen nur zum Ausschank bzw. Vertrieb der vom Lieferanten hergestellten und/oder gelieferten Produkte verwendet werden.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übergebenen Leihgegenstände pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten instandzuhalten, insbesondere regelmäßig und sachgemäß zu warten, instandzusetzen und vor der Rückgabe sorgfältig zu reinigen.
Trinkgefäße sind so zu verpacken, dass sie vor Beschädigungen geschützt sind. Betriebskosten und Gebühren, die mit den Leihgegenständen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Lieferant kann dem Kunden erforderliche Reinigungskosten berechnen.

3.
Eingriffe Dritter auf die Leihgegenstände, insbesondere Pfändung und Entfernung, und Beschädigung oder Zerstörung sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Abschluß von Versicherungen gegen Einbruch-Diebstahl, Feuer und Leitungswasser zum Neuwert wird empfohlen.

4.
Die Berechnung einer evtl. festgestellten Fehlmenge bleibt vorbehalten.

5.
Wenn der Kunde die vom Lieferant vertriebenen Getränke nicht mehr laufend und ununterbrochen vom Lieferant oder von einem vom Lieferant benannten Lieferanten bezieht bzw. beziehen lässt, ist das Leihinventar vom Kunden an den Lieferant zurückzugeben.

6.
Soweit zwischen dem Lieferant und dem Kunden bereits ein Pachtvertrag bzw. ein Getränkelieferungsvertrag mit Leihbedingungen besteht, gehen die dort jeweils angeführten Leihbedingungen den vor
genannten Regelungen vor.