1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Sauerland Getränke GmbH & Co. KG, Alte Heeresstraße 19, 59929 Brilon (nachstehend „wir“ genannt) und ihren Geschäftspartnern (nachstehend „Kunden“ genannt).

b) Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird. Über Änderungen der Bedingungen wird die Sauerland Getränke GmbH & Co. KG den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

c) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

d) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferungen usw. vorbehaltlos ausführen.

Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

2. Lieferbedingungen

a) Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns eine schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt worden ist.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit
können zusätzliche Kosten berechnet werden.

b) Für Bestellungen gilt grundsätzlich der vereinbarte Mindestbestellwert. Bei Unterschreitung der Mindestbestellmenge dürfen wir einen Lieferkostenaufschlag in angemessener Höhe berechnen.

c) Die Angaben von Lieferfristen sind unverbindlich. Etwaige Terminüberschreitungen rechtfertigen keine Schadensersatzansprüche. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit, längstens jedoch um sechs Wochen.

Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.

d) Ist mit dem Kunden eine Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens am Liefertag vereinbart und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb dieses Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.

Gerät der Kunde mit der An- und/oder Abnahme der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

e) Alle Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Risiko sowie die Kosten für zusätzliche Transportleistungen trägt der Kunde.

 

3. Haftungsbedingungen und -beschränkungen

a) Die Waren werden gemäß der vereinbarten Beschaffenheit bzw. gemäß ihrer üblichen Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde Mengenabweichungen bei Voll- und Leergut) sowie der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich beim Empfang geltend zu machen.
Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls gelten die Waren insoweit als durch den Kunden genehmigt.

b) Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

c) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.

d) Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.

e) Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

f) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle gelieferten Getränke kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert werden müssen und für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen ist. Schäden infolge unsachgemäßer Beförderung, Behandlung und Lagerung durch den Kunden hat ausschließlich dieser zu vertreten.

g) Unsere Lieferungen umfassen grundsätzlich den Transport des Vollgutes zum Kunden und den anschließenden Rücktransport des Leergutes. Mit der Ankunft des Lieferfahrzeuges beim Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Selbstabholung durch den Kunden oder Abholung durch Beauftragte des Kunden trägt der Kunde die Gefahr für Voll- und Leergut auf dem Hin- und Rücktransport.

 

4. Zahlungsbedingungen

a) Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer besonderen vorherigen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

b) Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Lieferung der Ware zahlt. Abweichende Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

c) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

d) Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde
nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Leergut

a) Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde) (im Folgenden: „Leergut“) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine
Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig.

b) Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.

c) Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

d) Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes nach dessen Erhalt in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Das Leergut ist ordnungsgemäß, wenn es unbeschädigt ist. Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Leergutmehrrückgaben sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.

e) Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

f) Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Neu für Alt in Höhe von 20 Prozent zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

g) Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.

h) Bezieht die Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien sich auf die Abnahme von Kohlensäureflaschen durch den Kunden, ist dieser verpflichtet, die Kohlensäureflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so sind wir berechtigt,
Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Neu für Alt in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift)
unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne
Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

b) Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

c) Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes
der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die oben genannte an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

d) Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten.

e) Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.

f) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

g) In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen.

Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und
die Vorbehaltsware herausholen können.

 

7. Sonstiges

a) Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der folgenden Zweckbestimmung erfassen, verarbeiten und nutzen sowie an Dritte (insbesondere Lieferanten und die GEDAT Getränkedaten GmbH)
übermitteln. Zweck der Datenerfassung, -verarbeitung und -nutzung sind zunächst die Übermittlung der Absätze, Kundendaten usw. zwischen uns und unseren Lieferanten sowie weitere Abwicklungsprozesse. Die vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet darüber hinaus die Einwilligung zur Weitergabe der Kundendaten an branchenspezifische
Auskunfteien (Creditreform usw.) zwecks Bonitätsprüfung.

Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

b) Erfüllungsort für sämtliche unserer Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist der Ort unserer jeweiligen Niederlassung.

c) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir können den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzt, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.

Stand 21.07.2016

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